Stand: 5. November 2024
Aus rechtlicher Sicht wird ME/CFS in Italien als chronische Erkrankung anerkannt, was den Zugang zu medizinischen Leistungen und Unterstützung grundsätzlich ermöglicht. Allerdings gibt es im öffentlichen Gesundheitsbetrieb Südtirols bisher keine Anlaufstelle für ME/CFS-Patienten.
Eine ME/CFS-Diagnose ermöglicht aber ein Ansuchen um Zivilinvalidität, Pflegegeld und Behinderung laut Gesetz 104/92.
Die Anerkennung erfolgt nach einer Untersuchung durch eine Ärztekommission. Die antragstellende Person hat Anrecht auf die Anwesenheit eines Vertrauensarztes. Wird durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis die Transportunfähigkeit bescheinigt, kann die Untersuchung auch zu Hause gemacht werden.
Nachfolgend werden die wichtigsten Vorteile aufgeführt:
Personen, welche in ihrem täglichen Leben auf Hilfe und Begleitung durch Dritte angewiesen sind, wird zudem eine Begleitzulage zuerkannt.
| Leistung | Invaliditätsgrad | Alter | Art | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Vollinvaliden mit Begleitzulagen | 100 | 18 – 67 | Rente | 490,40 € |
| +Bgl. | Begleitzulage* | 542,02 € | ||
| Vollinvaliden mit Begleitzulage | 100+Bgl. | ab 67 | Begleitzulage* | 542,02 € |
| Vollinvaliden | 100 | 18 – 67 | Rente | 490,40 € |
| Teilinvalide | 74–99 | 18 – 67 | Rente | 490,40 € |
| minderjährige Teilinvalide | 74–99 | 0 – 18 | monatliche Zulage für Minderjährige | 490,40 € |
*finanzielle Leistung, welche bei Anrecht auf Pflegegeld nicht mehr zusteht. Die Höhe der Leistungen wird jährlich aktualisiert. Siehe hier. (beim Klick auf den Link wird ein PDF heruntergeladen)
Das Ansuchen kann über das Patronat (beim Klick auf den Link wird ein PDF heruntergeladen) bei den Gesundheitssprengeln abgegeben werden.
Die Vereinigung für Zivilinvaliden ANMIC steht bei der Antragstellung beratend zur Seite.
Im Südtiroler Bürgernetz gibt es ausführlichere Informationen zur Zivilinvalidität und den entsprechenden finanziellen Leistungen.
Ein Einstufungsteam bestehend aus einer Sozialfachkraft und einer Krankenpflegerin/einem Krankenpfleger erhebt den Pflegebedarf. Die Einstufung erfolgt in den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung oder auch zu Hause. Beträgt der anerkannte Pflegebedarf täglich mehr als zwei Stunden, besteht ein Anrecht auf Pflegegeld.
Das Einstufungsteam erhebt die Wohnsituation und die vorhandenen Hilfsmittel. Es stellt Fragen zum aktuellen Pflege- und Betreuungsbedarf in den Bereichen Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Hilfe beim Toilettengang, Mobilität, kognitiven Einschränkungen, Beschäftigung, Tagesgestaltung und soziale Beziehungen.
Die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs erfolgt in Stunden und Minuten.
Mehr dazu hier. (beim Klick auf den Link wird ein PDF heruntergeladen)
Insgesamt gibt es 4 Pflegestufen, die sich aus dem Betreuungsbedarf ergeben.
| Stufe | Pflegebedarf (Minuten/Tag) | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | mehr als 60 – 120 | 587,50 € |
| 2 | mehr als 120 – 180 | 900,00 € |
| 3 | mehr als 180 – 240 | 1.350,00 € |
| 4 | mehr als 240 | 1.800,00 € |
Das Pflegegeld wird am 25. jeden Monats auf das Bank- oder Postkonto der pflegebedürftigen Person ausbezahlt.
Der Betrag wird jedes Jahr aktualisiert. Siehe hier.Das Ansuchen kann über das Patronat (beim Klick auf den Link wird ein PDF heruntergeladen) bei den Gesundheitssprengeln abgegeben werden.
Bei der Antragstellung ist das Pflegetelefon behilflich.
Ausführliche Informationen rund um das Pflegegeld gibt es im Südtiroler Bürgernetz.
Das Ansuchen um das sogenannte „Gesetz 104/92“, stellt die Schwere der Behinderung fest. Dieses Ansuchen kann auch von Personen gemacht werden, die keine Zivilinvaliden sind.
Je nach Bescheid der Ärztekommission stehen dem Antragsteller verschiedene steuer- und arbeitsrechtliche Begünstigungen zu, wie:
Das Ansuchen kann über das Patronat (beim Klick auf den Link wird ein PDF heruntergeladen) bei den Gesundheitssprengeln abgegeben werden.
Auch hier steht die Vereinigung für Zivilinvaliden ANMIC bei der Antragstellung beratend zur Seite.
Ausführliche Informationen gibt es im Südtiroler Bürgernetz.